A Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50m³ und einer bbH von mehr als 45km/h. Mindestalter 24 Jahre, 20 Jahre bei min. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Mindestalter 21 Jahre.
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM
A2 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW (48 PS); Verhältnis Leistung / Leermasse max. 0,2 kW/kg.

Eingeschlossene Klassen: A1, AM Mindestalter: 18 Jahre
 A1   Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW (15 PS), Verhältnis Leistung / Leermasse max. 0,1 kW/kg.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeorneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ vei Verbrennunsmotoren und/oder einer bbH von mehr als 45 km/h, Leistung bis max. 15 kW.

Eingeschlossene Klasse: AM Mindestalter: 16 Jahre
 Mofa    Maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum

Mindestalter: 15 Jahre
 AM   Zweirädrige Kleinkrafträder (Moped, Mokick) (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h, bei elekrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchsens 4 kW, bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³.

Krafträder bbh max. 45 km/h die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor), Elektro- oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³ und bei anderen Verbennungsmotoren max. 4 kW Nutzleistung, sowie bei Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung.

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum bei Fremdzündungsmotoren max. 50 cm³, bei anderen Verbrennungsmotoren max. 4 kw Nutzleistung, bei Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Gewicht der Batterien).

Mindestalter: 16 Jahre
 B    Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse

und

- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw.

- Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahr für Teilnehmer am Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17")

Eingeschlossene Klassen: AM, L
 B96    (Klasse B mit Schlüsselzahl 96)

Kraftwagen der Klasse B mit Anhängern über 750 kg und die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 4,25 t.
BE   Kraftfahrzeuge der Klasse B, mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und bis max. 3,5 t.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17")

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
 C    Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse

Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerb- lichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird.

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: C1
 CE    (Lastzüge und Sattelzüge) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird.

Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig

Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE
C1   Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmas- se

Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz mitgeführt wird.

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
C1E   Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse C1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leer- masse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.

Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraft- fahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird.

Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E
D   Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: D1
DE   Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E
D1   Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen - auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
D1E   Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen - mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E
L   Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h); Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Mindestalter: 16 Jahre
T   Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeits- maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- keit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Ver- wendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Mindestalter: 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h.

Eingeschlossene Klassen: L, AM

Weitere und genauere Informationen finden Sie unter der Internetseite des TÜV-SÜD

*Herkunft der Informationen und Daten des TÜV-Süd

oder Klicken Sie auf folgenden Link: TÜV-SÜD