A | Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50m³ und einer bbH von mehr als 45km/h. Mindestalter 24 Jahre, 20 Jahre bei min. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Mindestalter 21 Jahre. Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM |
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A2 | Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW (48 PS); Verhältnis Leistung / Leermasse max. 0,2 kW/kg. Eingeschlossene Klassen: A1, AM Mindestalter: 18 Jahre |
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A1 | Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW (15 PS), Verhältnis Leistung / Leermasse max. 0,1 kW/kg. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeorneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ vei Verbrennunsmotoren und/oder einer bbH von mehr als 45 km/h, Leistung bis max. 15 kW. Eingeschlossene Klasse: AM Mindestalter: 16 Jahre |
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Mofa | Maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum Mindestalter: 15 Jahre |
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AM | Zweirädrige Kleinkrafträder (Moped, Mokick) (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h, bei elekrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchsens 4 kW, bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³. Krafträder bbh max. 45 km/h die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor), Elektro- oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³. Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³ und bei anderen Verbennungsmotoren max. 4 kW Nutzleistung, sowie bei Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum bei Fremdzündungsmotoren max. 50 cm³, bei anderen Verbrennungsmotoren max. 4 kw Nutzleistung, bei Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Gewicht der Batterien). Mindestalter: 16 Jahre |
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B | Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und - Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw. - Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahr für Teilnehmer am Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17") Eingeschlossene Klassen: AM, L |
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B96 | (Klasse B mit Schlüsselzahl 96) Kraftwagen der Klasse B mit Anhängern über 750 kg und die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 4,25 t. |
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BE | Kraftfahrzeuge der Klasse B, mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und bis max. 3,5 t. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17") Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
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C | Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerb- lichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: C1 |
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CE | (Lastzüge und Sattelzüge) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE |
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C1 | Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmas- se Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
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C1E | Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse C1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leer- masse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t. Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraft- fahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E |
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D | Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: D1 |
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DE | Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E |
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D1 | Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen - auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
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D1E | Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen - mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E |
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L | Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h); Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Mindestalter: 16 Jahre |
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T | Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeits- maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- keit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Ver- wendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) Mindestalter: 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h. Eingeschlossene Klassen: L, AM |
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